Monatsversammlung mit Vortrag "Für den Ernstfall vorsorgen - Vorsorgevollmacht und Testament"

Unter diesem Motto stand der Vortrag, den der neu in Velbert ansässige Notar Dr. Julian Klein (37 Jahre, verheiratet, 2 Kinder) anlässlich der Monatsversammlung in der Bürgerstube gehalten hat. Viel zu wenige Menschen in Deutschland denken daran, Vorsorge für weniger gute Zeiten zu treffen – nämlich für den Fall, dass sie infolge eines Unfalls, einer schweren Erkrankung oder auch durch Nachlassen der geistigen Kräfte im Alter ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst wie gewohnt regeln können. Jeder sollte sich einmal die Frage stellen, wer im Ernstfall Entscheidungen für ihn treffen soll, wenn er selbst vorübergehend oder auf Dauer nicht mehr hierzu in der Lage ist, und wie seine Wünsche und Vorstellungen Beachtung finden können. Diese Frage wird leider 
von vielen verdrängt oder auf „später“ hinausgeschoben. Dabei kann niemand sicher davor sein, vielleicht schon morgen durch einen schweren Unfall dauerhaft das Bewusstsein zu verlieren und darauf angewiesen zu sein, dass ein anderer für ihn spricht. Falls hierfür keine Vorsorge getroffen wurde, wird das Betreuungsgericht im Bedarfsfall eine Betreuerin oder einen Betreuer zur gesetzlichen Vertretung bestellen. Das Gericht wird hierbei prüfen, ob die Betreuungsperson vorrangig aus dem Kreis der Angehörigen ausgewählt werden kann. Ist dies nicht möglich, können auch familienfremde Personen zum Betreuer bestellt werden.


Für diesen Fall kann nach deutschem Recht jedermann vorsorgen, indem er schriftliche Wünsche für die Auswahl eines möglichen Betreuers wie auch die Vorstellungen für dessen Amtsführung formuliert. Wer dabei im Angehörigen, oder Bekanntenkreis, auf jemanden zählen kann, dem er uneingeschränkt vertrauen darf, sollte überlegen, ob er nicht diese Person für den Fall des Falles bevollmächtigt. Liegt eine wirksame und ausreichende Vollmacht vor, darf in ihrem Regelungsbereich ein Betreuer nicht bestellt werden. In jedem Fall sollte neben der Abfassung einer Vollmacht oder einer Betreuungsverfügung auch daran gedacht werden, Wünsche und Vorstellungen für die spätere Gesundheitsfürsorge niederzulegen. Insbesondere in der letzten Lebensphase kann jeder in eine Situation kommen, die anderen schwierige Entscheidungen abverlangt. Sollten auch im Fall einer unheilbaren Erkrankung bei weitgehendem Verlust jeglicher körperlicher Selbstständigkeit lebenserhaltende Maßnahmen wie intensivmedizinische Behandlung o.ä. begonnen bzw. fortgesetzt werden? Oder soll – auch unter Berücksichtigung der Vorstellungen des Patienten von Würde im Leben wie im Sterben – auf den Eingriff in einen natürlichen Verlauf verzichtet werden? Dies sind schwierige Fragen, über die sich jeder vorausschauend und abwägend eine Meinung bilden sollte. Wer sich dem nicht stellt, muss wissen, dass im Ernstfall andere für ihn entscheiden und hierbei mühsam versuchen werden, den mutmaßlichen Willen des Patienten zu ermitteln.


Um für diesen Fall Klarheit zu schaffen, hat der Gesetzgeber die Patientenverfügung ausdrücklich im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt und hierfür die Schriftform vorgesehen. Seit dem 1.1.2023 hat der Gesetzgeber ein Not-Vertretungsrecht für Ehegatten eingeführt, welches sich jedoch ausschließlich auf Angelegenheiten der Gesundheitssorge bezieht. Im Gesetz heißt es: „Kann ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten rechtlich nicht besorgen, ist der andere Ehegatte berechtigt, für den vertretenen Ehegatten in Untersuchungen des Gesundheitszustandes oder ärztliche Eingriffe einzuwilligen oder sie zu untersagen, sowie ärztliche Aufklärungen entgegenzunehmen.“

Diese Notmaßnahme ist jedoch auf 6 Monate begrenzt und gilt nur für den Fall einer fehlenden Bevollmächtigung oder Betreuungsverfügung.

Ein weiteres Thema des Notars befasste sich mit der Nachlassregelung im Falle des Todes einer Person. Auch hierbei ist es sinnvoll rechtzeitig eine Regelung in Form eines Testaments zu schaffen. Falls kein rechtsgültiges Testament vorliegt, gilt die gesetzliche Erbfolge, die jedoch in den meisten Fällen nicht unbedingt dem eigentlichen Willen des Erblassers entspricht. Für Ehepartner ist das sogenannte „Berliner Testament“ das, was am häufigsten angewandt wird. Hierbei setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Erben ein und bestimmen gleichzeitig, dass mit dem Tod des Längstlebenden der Nachlass an einen Dritten fallen soll, also gewöhnlich an die Kinder.

Das Erbrecht ist jedoch kompliziert und vielfältig und abhängig vom Familienstand, soll den Willen des Erblassers widerspiegeln und gleichzeitig möglichst auch steuerliche Gesichtspunkte berücksichtigen. Deshalb ist eine Rechtsberatung in vielen Fällen unbedingt einzuholen vor der Abfassung des Testaments.

Natürlich steht der Notar Dr. Julian Klein, nach Terminvereinbarung, für die Klärung aller Fragen und die Anfertigung der beschriebenen Dokumente zur Verfügung. Diese Dienstleistung ist selbstverständlich kostenpflichtig nach dem jeweils gültigen Notartarif.

Klaus Pingsmann


Hinweis des Schriftführers:
Eine kostengünstige Möglichkeit der fachgerechten Beratung zu den Fragen hinsichtlich Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung einschließlich Beratung zur Erstellung der Dokumente wird geleistet durch den Hospizverein Niederberg e.V., Telefon 02051-207941, jetzt im neuen Gebäude an der Ecke Oststraße/Kurze Straße ansässig. 
Als Dokumentation mit sehr verständlichen Erklärungen und vorgedruckten Formularen empfehle ich die Broschüre „Vorsorge für Unfall Krankheit Alter“ ISBN 978-3-406-64730-7 zum Preis von ca. € 7,90. Diese Broschüre ist erhältlich beim Buchhändler oder unter www.beck-shop.de und wird auch vom Hospizverein verwendet und zur Verfügung gestellt.

Der Verlag heißt: C.H. Beck
Dieser Verlag hat auch die Broschüre “Vorsorge für den Erbfall“ ISBN 978-3-406-64933-2 herausgebracht.

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